Bei gleicher Strafandrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Die Zuständigkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn erste – seien es polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche – Verfolgungshandlungen (z.B. Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen, Anordnung von Zwangsmassnahmen etc.) gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft eingeleitet oder vorgenommen worden sind.