5.1.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter. Hat eine beschuldigte Person Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Orts zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafandrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.