und damit im Zuständigkeitsbereich der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland zur Diskussion stehe. Dass der Beschwerdeführer in einem völlig anderen Sachzusammenhang in der Region Berner Jura-Seeland polizeilich erfasst worden sei, begründe daher noch keine Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren. In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer, dass anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2025 sowohl der Tatvorwurf in E.________ als auch derjenige in C.________ Gegenstand der Einvernahme gewesen seien und dass daraus hervorgehe, dass es sich eben nicht um eine einzelne Tat in C.________ handle. 5.1.1 Gemäss Art.