5. 5.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, dass die regionale Staatsanwaltschaft Oberland nicht zuständig sei und erste Verfolgungshandlungen bereits in E.________ getätigt worden seien. So sei auch die erste Einvernahme durch die Kantonspolizei in E.________ angesetzt worden. Erst nach Problemen mit der Terminfindung habe man plötzlich den Standort nach F.________ verlegt. Die Generalsstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass klarerweise eine einzelne Tat mit Tatort in C.________ und damit im Zuständigkeitsbereich der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland zur Diskussion stehe.