Vorliegend besteht gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht des Betrugs. Konkret soll er in C.________ gegenüber D.________ angegeben haben, er sei sein Nachbar, habe seine Geldbörse im Auto vergessen und bitte daher um ein Darlehen für den Kauf eines Laptops. Er werde ihm das Geld in einer Stunde wieder bringen. Nach gleichem Modus operandi kam es in E.________ zu einem Betrug. Anhand der Videobilder besteht der dringende Verdacht, dass es sich bei der Täterschaft in beiden Fällen um A.________ handelt.