2 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Art. 260 StPO regelt die erkennungsdienstliche Erfassung, bei der die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden können. Eine solche ist auch bei Übertretungen möglich. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei für eine erkennungsdienstliche Erfassung zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. Vorliegend besteht gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht des Betrugs.