Mit Verfügung vom 11. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 21. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Aktenteile der amtlichen Akten ein. Mit Stellungnahme vom 14. April 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 28. April 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.