1 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Februar 2025 aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Abklärung der Zuständigkeit und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht) sei abzusehen; 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. 8.1% MWST.