Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 108 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 25. Februar 2025 (O 25 2283) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren (O 25 2283) wegen Betrugs. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 ordne- te die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerde- führers an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. März 2025 Beschwerde und stellte die folgen- den Anträge: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers sei abzusehen; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Februar 2025 aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Abklärung der Zuständigkeit und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Akten- einsicht) sei abzusehen; 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. 8.1% MWST. Mit Verfügung vom 11. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Be- schwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 21. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Aktenteile der amtlichen Ak- ten ein. Mit Stellungnahme vom 14. April 2025 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 28. April 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird Betrug vorgeworfen. Diesen soll er dadurch begangen haben, dass er sich am 9. Juli 2024 gegenüber dem Geschädigten als dessen Nachbar ausgegeben und ihn so dazu gebracht habe, ihm CHF 1'400.00 in bar auszuhändigen. Er soll dabei angegeben haben, dass er sein eigenes Portemon- naie im Auto vergessen habe und das Geld für den Kauf eines Laptops benötige. Gleichzeitig soll er versprochen haben, den Betrag innerhalb einer Stunde zurück- zuzahlen. Für den Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse existieren Videoaufnahmen vom Aussenbereich einer Bank, welche zwecks Identifikation mit aktuellen erken- nungsdienstlichen Aufnahmen des Beschwerdeführers abgeglichen werden sollen. Deshalb wurde mit der inzwischen angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 seine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet. 2 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Art. 260 StPO regelt die erkennungsdienstliche Erfassung, bei der die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden können. Eine solche ist auch bei Über- tretungen möglich. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei für eine erken- nungsdienstliche Erfassung zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. Vorliegend besteht gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht des Betrugs. Konkret soll er in C.________ gegenüber D.________ angegeben haben, er sei sein Nachbar, habe seine Geldbörse im Auto vergessen und bitte daher um ein Darlehen für den Kauf eines Laptops. Er werde ihm das Geld in einer Stunde wieder bringen. Nach gleichem Modus operandi kam es in E.________ zu einem Betrug. Anhand der Videobilder besteht der dringende Verdacht, dass es sich bei der Täterschaft in beiden Fällen um A.________ handelt. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnis- mässig und ist daher anzuordnen. 5. 5.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, dass die regionale Staatsanwaltschaft Oberland nicht zuständig sei und erste Verfolgungshandlungen bereits in E.________ getätigt worden seien. So sei auch die erste Einvernahme durch die Kantonspolizei in E.________ angesetzt worden. Erst nach Problemen mit der Terminfindung ha- be man plötzlich den Standort nach F.________ verlegt. Die Generalsstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass klarerweise eine einzelne Tat mit Tatort in C.________ und damit im Zuständigkeitsbereich der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland zur Diskussion stehe. Dass der Beschwerdeführer in einem völlig anderen Sachzusammenhang in der Region Berner Jura-Seeland poli- zeilich erfasst worden sei, begründe daher noch keine Zuständigkeit im vorliegen- den Verfahren. In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer, dass anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2025 sowohl der Tatvorwurf in E.________ als auch derjenige in C.________ Gegenstand der Einvernahme ge- wesen seien und dass daraus hervorgehe, dass es sich eben nicht um eine einzel- ne Tat in C.________ handle. 5.1.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Am- tes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter. Hat eine beschuldigte Person Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Orts zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat began- gen worden ist. Bei gleicher Strafandrohung sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Die Zu- ständigkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn erste – seien es polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche – Verfolgungshandlungen (z.B. Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen, Anordnung von Zwangsmassnahmen etc.) gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft eingeleitet oder vorgenommen worden sind. Vielmehr genügt es, wenn eine nicht von vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Strafantrag gestellt oder auch ein Polizeirapport erstellt wurde (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016, E. 2.1; 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 1.3). 3 5.1.2 Vorliegend datiert der Anzeigerapport aus C.________ vom 11. Juli 2024. Zustän- digkeitsbegründende Handlungen erfolgten somit erstmals in der Region Oberland. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung zur polizeilichen Einvernahme von der Kantonspolizei in E.________ datiert vom 19. November 2024 (Beschwer- debeilage 3). Es ist nicht ersichtlich und wird entgegen Art. 385 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer auch nicht weiter aufgezeigt, inwiefern in der Region Seeland vor dem 11. Juli 2024 bereits erste zuständigkeitsbegründende Handlungen einge- leitet wurden. Die Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ist somit – mindestens derzeit – zu bejahen. 5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass ihm trotz entsprechenden Akteneinsichts- gesuchs vom 28. Februar 2025 und erst auf Nachfrage hin mitgeteilt wurde, dass der Staatsanwaltschaft noch keine Akten vorlägen. Es sei somit davon auszuge- hen, dass noch nicht einmal ein Polizeirapport erstellt worden sei. Der Staatsan- waltschaft hätten demnach keinerlei dokumentierte Hinweise auf eine strafbare Handlung oder eine mutmassliche Beteiligung des Beschwerdeführers vorgelegen. Es stelle sich somit die Frage, gestützt auf welche Überlegungen und Ermittlungs- ansätze die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit und Zulässigkeit der Zwangs- massnahme rechtfertige. 5.2.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Es mag zutreffen, dass Art. 101 Abs. 1 StPO offen formuliert ist und (theoretisch) Ak- teneinsicht vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten und der Erhebung der wichtigsten Beweise zuliesse. Er verleiht aber der Verfahrensleitung dadurch einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 280 E. 2.3). Vorliegend befand sich das Verfahren zum Zeitpunkt, als die Massnahme angeordnet wurde, noch in ei- nem frühen Stadium. So hatte die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Gesuchs noch keine Akten, weshalb sie schon deshalb offensichtlich keine Einsicht in solche gewähren konnte. Sie ist indessen von Beginn weg verpflichtet, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben (Art. 6 Abs. 2 StPO). In formeller Hin- sicht ist der Zeitpunkt der Anordnung daher nicht zu beanstanden, zumal diese Beweiserhebung im Einzelfall auch entlastend wirken kann (zu den materiellen Rü- gen in diesem Zusammenhang vgl. E. 8.1 hiernach). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da im konkre- ten Fall keine hinreichende Begründung für die Verhältnismässigkeit der Mass- nahme angegeben worden sei. So fehle es an einer Begründung für die Erforder- lichkeit der verfügten Zwangsmassnahme sowie der Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne bezüglich des vorliegenden Sachverhalts. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf den Umstand, dass der Beschwerde- führer anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigert habe. Deswegen sei es unumgänglich, seine angebliche Anwesenheit am Tatort so weit als möglich durch objektive Beweismittel zu verifizieren. Zudem stelle die erken- nungsdienstliche Erfassung ohne Erstellung eines DNA-Profils einen verhältnis- mässig geringfügigen Grundrechtseingriff dar und sei vorliegend in Beachtung des 4 Subsidiaritätsprinzips zur Aufklärung eines Verbrechens angeordnet worden. Sie sei damit zumutbar und verhältnismässig. 5.3.1 Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Die Begründungspflicht ist Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 5.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Begründung der Staatsanwaltschaft als unzurei- chend definiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn die schriftliche Begrün- dung knapp ausgefallen ist, ergibt sich aus den Umständen hinreichend klar, wes- halb die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich ist: Der Beschwerdeführer wurde mutmasslich auf Kamerabildern der G.________ in C.________ erkannt, bei der der zur Diskussion stehende Geldbetrag bezogen wurde. Die erkennungs- dienstliche Erfassung dient dem Abgleich mit dem Bildmaterial und verfolgt ein klar definiertes Ermittlungsziel. Die Erforderlichkeit ergibt sich damit in ausreichender Weise aus dem Gesamtzusammenhang. Aufgrund der Kameraaufnahmen steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer direkt am Tatgeschehen betei- ligt war, was den Abgleich zur Identifikation erforderlich macht. Die erkennungs- dienstliche Erfassung kann dabei in gleichem Masse auch zur Entlastung des Be- schwerdeführers beitragen. 5.3.4 Insgesamt genügt die Verfügung der Staatsanwaltschaft den verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgesehenen Anforderungen an die Begründungspflicht. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 6. 6.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 25. Februar 2025 verletze Art. 197 i.V.m. 260 StPO sowie Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 BV. Es werde bestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des vorgeworfenen Delikts vorliege. Anlässlich der Einvernahme seien dem Beschwer- deführer Bilder vorgelegt worden, welche wie Auszüge aus einer Videoüberwa- 5 chung ausgesehen hätten. Jedoch könne ohne Sichtung der Videoaufnahme und ohne Konsultierung der Einvernahmeprotokolle der mutmasslich Geschädigten und der Strafanzeige kaum ein hinreichender Tatverdacht angenommen werden. Ohne hinreichenden Tatverdacht könne auch keine Zwangsmassnahme angeordnet wer- den, weshalb die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass der vorliegende Sachverhalt mutmasslich nicht die strafrechtlichen Voraussetzungen des Betrugs erfülle, sondern höchstens eine zivil- rechtliche Angelegenheit darstelle. Zentrales Element des Betrugstatbestandes sei die arglistige Täuschung, die vorliegend gestützt auf die angefochtene Verfügung nicht in ausreichendem Masse gegeben sei. Der Beschwerdeführer solle lediglich behauptet haben, er sei der Nachbar des Geschädigten und habe seine Geldbörse im Auto vergessen. Diese Aussage hätte jedoch ohne grosse Schwierigkeiten überprüft werden können, etwa indem das Opfer nach der Wohnadresse gefragt oder darauf bestanden hätte, gemeinsam zum Auto zu gehen. Da eine einfache Nachprüfung möglich gewesen wäre und keine besonders raffinierte Täuschungs- methode angewandt worden sei, fehle es an der Arglist. Weiter setze der Betrug eine Bereicherungsabsicht voraus. Wenn der Beschwerdeführer zumindest erwo- gen haben solle, die Summe zurückzugeben, fehle es auch an diesem Tatbe- standsmerkmal. Selbst wenn die Rückzahlung später unterblieben sei, könne dies schlicht auf finanzielle Schwierigkeiten oder andere Umstände zurückzuführen sein, ohne dass zwingend eine vorsätzliche Täuschung von Anfang an vorgelegen haben müsse. Ein weiterer zentraler Aspekt sei der strafrechtlich relevante fehlen- de Vermögensschaden. Dies, weil der Geschädigte dem Beschwerdeführer freiwil- lig Geld überlassen habe – mit der Erwartung, es zurückzuerhalten. In einem sol- chen Fall bestehe lediglich eine zivilrechtliche Forderung, vergleichbar mit einem Darlehensvertrag. Selbst wenn das Geld dann nicht zurückgezahlt werde, liege kein strafrechtlich relevanter Schaden vor, sondern lediglich ein unerfüllter Zah- lungsanspruch. Zusätzlich stelle sich die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Be- reicherung. Sollte der Beschwerdeführer das Geld tatsächlich für den angegebenen Zweck – etwa den Kauf eines Laptops – genutzt haben, fehle es an einer unrecht- mässigen Bereicherungsabsicht. Falls jede nicht eingehaltene Zahlungszusage als Betrug gewertet würde, müssten zahlreiche Vertragsverletzungen strafrechtlich ver- folgt werden, was nicht der Praxis entspreche. Entscheidend sei, dass eine vertrag- liche Nichterfüllung nicht automatisch Betrug bedeute. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers somit völlig unverhältnismässig. 6.2 Die Generalsstaatsanwaltschaft führt aus, der Tatverdacht sei aufgrund des vor Ort gesicherten Videomaterials auf den Beschwerdeführer gefallen, nachdem er bereits in anderem Zusammenhang in den polizeilichen Systemen registriert gewesen sei. Daraus erhelle, dass vor der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung kla- re objektive Belastungstatsachen vorhanden gewesen seien. Der hinreichende Tatverdacht sei damit klarerweise gegeben. Aufgrund der Schilderung der Ereig- nisse durch den Geschädigten sei es für die polizeilichen Sachbearbeiter klar ge- wesen, dass es sich um einen Betrug handeln könnte, habe dieser doch glaubhaft eine Vermögensverschiebung von sich zu einem ihm bis dahin unbekannten Dritten dargelegt, welche jener durch die Vorspiegelung der Tatsache, sein Nachbar zu 6 sein, bewirkt habe. Dass in diesem Verfahrensstadium nicht sämtliche subjektiven Tatbestandselemente evident sein könnten, erschliesse sich ohne Weiteres. Da der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Aussage verwei- gert habe, sei es unumgänglich, seine angebliche Anwesenheit am Tatort soweit als möglich durch objektive Beweismittel zu verifizieren. Die erkennungsdienstliche Erfassung ohne Erstellung eines DNA-Profils stelle einen verhältnismässig gering- fügigen Grundrechtseingriff dar und sei vorliegend – in Beachtung des Subsidia- ritätsprinzips – zur Aufklärung eines Verbrechens angeordnet worden. Sie sei damit zumutbar und verhältnismässig. 7. 7.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet wer- den kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststel- lung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, sondern auch im Hinblick auf andere, bisher nicht bekannte frühere oder zukünftige Delikte angeordnet werden (BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 260 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie aArt. 255 Abs. 1 StPO (DNA-Probenahme und -Profilerstellung) eine routinemässige erkennungsdienstli- che Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und E. 3.2). Die erkennungsdienstliche Er- fassung kann die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. kör- perliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff. und 145 IV 263 E. 3.4, je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraus- setzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangs- massnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Es handelt sich dabei um einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). 7.2 Des Betruges macht sich nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung 7 hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als Tat- sachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa der Leistungswille oder die Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In die- sem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 8. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zu Recht angeordnet wurde. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorhandensein des hinreichenden Tatverdachts bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird vorgewor- fen, auf den Geschädigten zugegangen zu sein und sich als dessen Nachbar aus dem zweiten Stock ausgegeben zu haben. Hierbei nannte er offenbar den Namen des Nachbarn (H.________, vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 22; vgl. auch Z. 41 ff.) und wusste oder vermutete zumindest, dass der Geschädigte diesen Nachbarn nicht persönlich kannte. Daraufhin sollen sie ein vertieftes Gespräch – insbesondere auch über den Gesundheitszustand des Geschädigten – geführt haben, in dessen Anschluss der Beschwerdeführer mut- masslich nach Geld fragte, welches ihm der Geschädigte auch aushändigte (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 20-38). Der Beschwerdeführer gab sich mutmasslich als eine andere Person aus. Dieses Ver- halten lässt zumindest mit genügend hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine arglistige Täuschung schliessen, da er dadurch gegenüber dem Geschädigten den Anschein erweckte, dessen Nachbar zu sein. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es wäre ein Leichtes gewesen, den Wahrheitsgehalt des Gesprochenen zu überprüfen. Vorliegend war dem über 80-jährigen Geschädigten mit Mobilität- seinschränkungen (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 25-26) eine einfache Nachprüfung – so zum Beispiel, den Beschwer- deführer zu seinem Auto zu begleiten – offenbar nicht einfach möglich, was gemäss Rechtsprechung für das Vorhandensein von Arglist spricht (vgl. E. 7.2). Auch eine Nachfrage nach der Adresse wäre erfolglos gewesen, da der Beschwer- deführer scheinbar sehr gut über die Gegebenheiten rund um den Wohnort des Geschädigten Bescheid wusste (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädig- ten vom 11. Juli 2024, Z. 21-33). Im Aussenbereich der Bank, bei der der Geschä- 8 digte den Deliktsbetrag abhob (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädig- ten vom 11. Juli 2024, Z. 37 f.), wurde der mutmassliche Täter aufgezeichnet. Auf- grund dieser Aufzeichnungen fiel der Tatverdacht auf den Beschwerdeführer. Wei- ter legte der Geschädigte glaubhaft dar, dass eine Vermögensverschiebung auf- grund der Vorspiegelung einer Tatsache stattgefunden hat. Betreffend die subjekti- ven Tatbestandsmerkmale hält die Generalstaatsanwaltschaft korrekt fest, dass diese im aktuellen Verfahrensstand noch nicht alle evident sein können. Der hinrei- chende Tatverdacht ist somit vorliegend klarerweise zu bejahen und richtet sich auf einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. 8.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung muss sodann erforderlich sein. Auch unter Berücksichtigung der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers besteht keine mildere Massnahme, um den Abgleich mit dem gesicherten Videomaterial zu er- möglichen. Alternativ gleich geeignete, aber weniger eingreifende Massnahmen werden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Die Massnahme erweist sich daher als erforderlich. 8.3 Zuletzt muss die Massnahme zumutbar sein. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat gegen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte abzuwägen. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung ohne Erstellung eines DNA-Profils han- delt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff (vgl. E. 7.1 hiervor). Demge- genüber steht das erhebliche öffentliche Interesse an der Identifikation des mut- masslichen Täters. Vorliegend wurde die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung einer Straftat (eines Verbrechens) angeordnet, für die der hinreichende Tatverdacht zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. E. 7.2. sowie 8.1 hiervor). Die Massnahme ist daher auch im engeren Sinne verhältnismässig und zumutbar. 9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfas- sung rechtmässig angeordnet worden ist. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache J.________, Aeschistrasse 2, 3110 F.________ (per B-Post) Bern, 7. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10