6. Im Ergebnis erweist sich die Abnahme eines WSA, die Analyse der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ob sich der WSA und eine Auswertung auch im Hinblick auf vergangene Delinquenz im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO rechtfertigen, kann offenbleiben. Mit Blick auf die theoretischen Ausführungen in E. 4.2 hiervor gilt es entgegen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft aber festzuhalten, dass durch die Gesetzesrevision nunmehr klargestellt ist, dass die Erstellung eines DNA-Profils für vermutete, künftige Delikte nicht zulässig ist.