255 StPO). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Abnahme eines WSA, die Analyse der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet und erforderlich. Auch die Zumutbarkeit ist ohne Weiteres zu bejahen. Bei den Straftatbeständen des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung handelt es sich um Verbrechen bzw. Vergehen, welche die Rechtsgüter des Vermögens bzw. der Freiheit schützen. Es besteht ein nicht zu vernachlässigendes Interesse an deren Aufklärung.