Damit sind der konkrete Sachverhalt und die Rolle des Beschuldigten weiterhin unklar, weshalb auch die Erforderlichkeit zu bejahen ist. Dass die Strafverfolgungsbehörden in diesem Fall ein weiteres Beweismittel erheben wollen, ist mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, schliesslich entspricht es dem Ziel des Vorverfahrens, den Sachverhalt derart abzuklären, dass gestützt darauf ohne weitere Abklärungen ein gerichtlicher Entscheid gefällt werden kann (zum Ganzen: FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 255 StPO).