Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, dass aufgrund der staubigen und dreckigen Umgebung des mutmasslichen Tatorts – mithin einem Baustellencontainer – nach Feststellung der Kriminaltechnik keine Fingerabdrücke, sondern ausschliesslich DNA-Spuren hätten gesichert werden können. Damit könne nur durch die Auswertung des WSA des Beschwerdeführers geklärt werden, ob seine DNA-Merkmale im Spurenprofil vorhanden seien. 5.3.3 Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.