5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die DNA-Analyse sei nicht erforderlich, da ein weniger einschneidendes Mittel vorliege, nämlich das Abgleichen von Fingerabdrücken. Ferner könne die Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt ohne Beweisverlust einen WSA abnehmen und auswerten lassen. 5.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, dass aufgrund der staubigen und dreckigen Umgebung des mutmasslichen Tatorts – mithin einem Baustellencontainer – nach Feststellung der Kriminaltechnik keine Fingerabdrücke, sondern ausschliesslich DNA-Spuren hätten gesichert werden können.