Auch wenn die Begründung der Staatsanwaltschaft äusserst knapp ausgefallen ist und nicht explizit erwähnt wird, welche Spuren sichergestellt werden konnten, führt sie aus, dass zur Sachverhalts- und Rollenklärung im Rahmen der Spurenauswertung ein DNA-Profil des Beschuldigten benötigt werde. Dem Berichtsrapport vom 20. Februar 2025 kann weiter entnommen werden, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird (vgl. E. 5.2 hiervor) und dass der WSA benötigt werde, um den Tatzusammenhang der Personen zum Tatobjekt belegen zu können.