Da die beschuldigten Personen die Aussage verweigerten bzw. nicht geständig seien, sei eine Auswertung ihrer DNA zwecks Vergleichs zu den am Tatort bzw. Tatobjekt gefundenen Spuren essenziell. Der DNA-Profilvergleich stelle damit ein taugliches und zielführendes Mittel dar. 5.2.3 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die angeordnete Massnahme grundsätzlich geeignet ist, die am Tatort sichergestellten Spuren einem Spurenleger zuzuordnen.