Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme dagegen, dass durch die DNA-Probe der Tatzusammenhang der Personen zum Tatobjekt belegt werden solle. Im Anschluss an die Beschwerde sei bei der Polizei ein Nachtragsrapport verlangt worden. Aus diesem lasse sich entnehmen, dass die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern an mehreren Stellen Spurenträger mit möglicher täterseitigen DNA habe sicherstellen können. Da die beschuldigten Personen die Aussage verweigerten bzw. nicht geständig seien, sei eine Auswertung ihrer DNA zwecks Vergleichs zu den am Tatort bzw. Tatobjekt gefundenen Spuren essenziell.