5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angeordnete WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils seien zur Aufklärung der Anlasstat nicht geeignet. Es sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, welche konkreten Spuren abzugleichen bzw. auszuwerten wären oder ob überhaupt eine Spurensicherung am mutmasslichen Tatort erfolgt sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertung einer «Sachverhalts- und Rollenklärung» dienen solle. 5.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme dagegen, dass durch die DNA-Probe der Tatzusammenhang der Personen zum Tatobjekt belegt werden solle.