Nach Rücksprache mit dem Polier der Baustelle konnte festgestellt werden, dass das fehlende Werkzeug mit den Werkzeugen im erwähnten Fahrzeug korrespondierte. Damit besteht gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht wegen Diebstahls. Folglich kann von einem Anlassdelikt im Sinne von Art. 255 Abs. 1 StPO ausgegangen werden, welches eine DNA-Profilerstellung unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen erlaubt.