Mit Verfügung vom 14. März 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die amtlichen Akten O 25 2272 bei der Beschwerdekammer eingegangen sind, und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 25. März 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte den Nachtragsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2025 zu den Akten. Mit Verfügung vom 26. März 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis der Stellungnahme. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.