Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 107 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber i.V. Steffen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 24. Februar 2025 (O 25 2272) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 24. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils. Hiergegen erhob die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. März 2025 Beschwerde. Sie stellte die folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 24. Februar 2025 im Verfahren O 25 2272 (betreffend DNA-Profil, erkennungsdienstliche Erfassung) sei teil- weise aufzuheben. 2. Es sei auf die Abnahme eines WSA, die Analyse der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils zu verzichten. 3. Eventualiter seien die abgenommenen DNA-Proben zu vernichten und das erstellte DNA-Profil sowie dessen Eintrag in der DNA-Datenbank zu löschen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. Ferner stellte Rechtsanwältin B.________ die Verfahrensanträge, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 11. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdever- fahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, stellte fest, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gilt und ersuchte die Staatsanwaltschaft um Zustellung der Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 14. März 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die amtlichen Akten O 25 2272 bei der Beschwerdekammer eingegangen sind, und der Generalstaats- anwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 25. März 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte den Nachtragsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2025 zu den Akten. Mit Verfügung vom 26. März 2025 gab die Verfah- rensleitung Kenntnis der Stellungnahme. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es gingen keine abschliessenden Bemerkun- gen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- 2 lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beschwerde richtet sich den Rechtsbegehren nach ausschliesslich gegen die Entnahme eines WSA, die Analyse der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils des Beschwerdeführers. Nicht angefochten ist die erkennungsdienstliche Er- fassung des Beschwerdeführers, welche daher nicht Verfahrensgegenstand bildet. 3. Hinsichtlich der Begründung der angeordneten Abnahme eines WSA sowie der Erstellung eines DNA-Profils enthält die angefochtene Verfügung den folgenden Passus: Vorliegend wird A.________ zusammen mit vier Mittätern verdächtigt am 19.02.2025 einen Einbruch- diebstahl in C.________ (Ortschaft) begangen zu haben, indem ein Baucontainer aufgebrochen und Baustellenwerkzeug entwendet wurde. Die fünf beschuldigten Personen konnten in der Folge von der Kantonspolizei angehalten werden. Zur Sachverhalts- und Rollenklärung wird im Rahmen der Spu- renauswertung ein DNA-Profil des Beschuldigten benötigt. Es kann auch nicht ausgeschlossen wer- den, dass A.________ weitere Einbruchdiebstähle begangen hat und zukünftig weitere Diebstähle begehen könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstli- che Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organi- siert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher er- kannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung [DNA-Profil- Gesetz; SR 363.0]). Aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO geht hervor, dass die DNA-Probenahme und Analyse «zur Aufklärung der Anlasstat» zulässig sind. Sie müssen diesem Zweck dienen, ansonsten sie in Art. 255 Abs. 1 StPO keine gesetzliche Grundlage finden. Vorausgesetzt ist nebst dem Tatverdacht, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist. Als Be- weismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet beziehungsweise untauglich ist die DNA-Analyse in allen Fällen, in denen es keine Spuren gibt, die mit dem Profil der beschuldigten Person abgeglichen werden können (BGE 147 I 372 E. 3.1; FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und 8 zu Art. 255). 4.2 Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der be- schuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 31 zu Art. 255). Nach der jüngsten Rechtsprechung 3 vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezem- ber 2022 E. 2.1 f.). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Probenahme und DNA-Analyse ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben, wobei nach der Botschaft «auf den konkreten Fall bezogene Elemente» verlangt werden (Botschaft zur Ände- rung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, S. 6754; FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 33 zu Art. 255). Im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berück- sichtigen ist, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4; 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; vgl. auch: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO sowie die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) dar. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Bst. d). Massgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Art. 255 StPO ermöglicht keine routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den vorgeworfenen Sachverhalt, wodurch er die Frage des hinreichenden Tatverdachts aufwirft. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran bestehen. Davon ist vorliegend auszu- gehen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt und aus dem Berichtsrapport vom 20. Februar 2025 hervorgeht, wurde der Beschuldigte gemeinsam mit weite- ren Personen aufgrund einer Meldung über ein verdächtiges Verhalten in ihrem Fahrzeug angehalten. Im Fahrzeug konnte eine grosse Menge an Baustellenwerk- zeugen festgestellt werden, welche mit D.________ (Bauunternehmen) ange- 4 schrieben waren. Im Gebiet C.________ (Ortschaft), aus dem die Meldung über verdächtiges Verhalten einging – konkret, dass Personen Gegenstände in ein Fahrzeug mit rumänischen Kontrollschildern verladen haben sollen –, befindet sich eine grosse Baustelle der D.________ (Bauunternehmen). Dort stellte die Polizei fest, dass ein Baucontainer aufgebrochen worden war. Nach Rücksprache mit dem Polier der Baustelle konnte festgestellt werden, dass das fehlende Werkzeug mit den Werkzeugen im erwähnten Fahrzeug korrespondierte. Damit besteht gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht wegen Diebstahls. Folglich kann von einem Anlassdelikt im Sinne von Art. 255 Abs. 1 StPO ausgegangen werden, welches eine DNA-Profilerstellung unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen erlaubt. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angeordnete WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils seien zur Aufklärung der Anlasstat nicht geeignet. Es sei aus der ange- fochtenen Verfügung nicht ersichtlich, welche konkreten Spuren abzugleichen bzw. auszuwerten wären oder ob überhaupt eine Spurensicherung am mutmasslichen Tatort erfolgt sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertung einer «Sachverhalts- und Rollenklärung» dienen solle. 5.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme dage- gen, dass durch die DNA-Probe der Tatzusammenhang der Personen zum Tatob- jekt belegt werden solle. Im Anschluss an die Beschwerde sei bei der Polizei ein Nachtragsrapport verlangt worden. Aus diesem lasse sich entnehmen, dass die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern an mehreren Stellen Spurenträger mit möglicher täterseitigen DNA habe sicherstellen können. Da die beschuldigten Per- sonen die Aussage verweigerten bzw. nicht geständig seien, sei eine Auswertung ihrer DNA zwecks Vergleichs zu den am Tatort bzw. Tatobjekt gefundenen Spuren essenziell. Der DNA-Profilvergleich stelle damit ein taugliches und zielführendes Mittel dar. 5.2.3 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die angeordnete Massnahme grundsätzlich geeignet ist, die am Tatort sichergestellten Spuren einem Spurenle- ger zuzuordnen. Auch wenn die Begründung der Staatsanwaltschaft äusserst knapp ausgefallen ist und nicht explizit erwähnt wird, welche Spuren sichergestellt werden konnten, führt sie aus, dass zur Sachverhalts- und Rollenklärung im Rah- men der Spurenauswertung ein DNA-Profil des Beschuldigten benötigt werde. Dem Berichtsrapport vom 20. Februar 2025 kann weiter entnommen werden, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird (vgl. E. 5.2 hiervor) und dass der WSA benötigt werde, um den Tatzusammenhang der Personen zum Tatobjekt belegen zu können. Daraus geht implizit hervor, dass am mutmasslichen Tatort DNA- Spuren gefunden wurden, welche einem Abgleich zugänglich sind. Es erscheint zudem offensichtlich, dass bei einem Diebstahl wie dem vorliegenden (Diebstahl von Werkzeugen aus einem Baucontainer) regelmässig Spuren hinterlassen wer- den und eine Spurensicherung erfolgt, womit sich ein DNA-Abgleich zur Ermittlung der Täterschaft in solchen Fällen als geeignet erweist. Aus dem von der General- staatsanwaltschaft eingereichten Nachtragsrapport der Kantonspolizei Bern ergibt sich sodann klar, dass am mutmasslichen Tatort potenzielle DNA-haltige Spuren- 5 träger sichergestellt werden konnten, welche Rückschlüsse auf die tatbeteiligten Personen zulassen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die DNA-Analyse sei nicht erforderlich, da ein weniger einschneidendes Mittel vorliege, nämlich das Abgleichen von Finger- abdrücken. Ferner könne die Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt ohne Beweisverlust einen WSA abnehmen und auswerten lassen. 5.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, dass aufgrund der staubi- gen und dreckigen Umgebung des mutmasslichen Tatorts – mithin einem Baustel- lencontainer – nach Feststellung der Kriminaltechnik keine Fingerabdrücke, son- dern ausschliesslich DNA-Spuren hätten gesichert werden können. Damit könne nur durch die Auswertung des WSA des Beschwerdeführers geklärt werden, ob seine DNA-Merkmale im Spurenprofil vorhanden seien. 5.3.3 Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Da keine Fingerabdrücke gesichert werden konnten, sondern nur DNA-Spuren, stellt eine DNA-Analyse das mildeste Mittel mit gleicher Wirksamkeit dar. Ferner kann mit der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten werden, dass eine zeitliche Dringlichkeit für die Abnahme eines WSA vorliegt, da es sich beim Beschuldigten um einen rumäni- schen Staatsbürger handelt, welcher sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf- hält. Ergänzend gilt festzuhalten, dass nicht alle Beschuldigten die Aussage ver- weigert haben bzw. nicht geständig sind. Lediglich E.________ und der Beschwer- deführer haben die Aussagen verweigert. Die restlichen drei Mitbeschuldigten ha- ben anlässlich ihrer delegierten Einvernahmen zwar Aussagen zu den vorgeworfe- nen Delikten gemacht, sind indessen nur teilweise geständig. Während alle drei zugegeben haben, Baustellenwerkzeug mitgenommen zu haben, sagten sie über- einstimmend aus, dass sie in keinen Baucontainer eingebrochen seien, sondern das Werkzeug auf dem Boden aufgefunden hätten. Damit sind der konkrete Sach- verhalt und die Rolle des Beschuldigten weiterhin unklar, weshalb auch die Erfor- derlichkeit zu bejahen ist. Dass die Strafverfolgungsbehörden in diesem Fall ein weiteres Beweismittel erheben wollen, ist mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, schliesslich entspricht es dem Ziel des Vorverfahrens, den Sach- verhalt derart abzuklären, dass gestützt darauf ohne weitere Abklärungen ein ge- richtlicher Entscheid gefällt werden kann (zum Ganzen: FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 255 StPO). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Abnahme eines WSA, die Analyse der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet und erforderlich. Auch die Zumutbarkeit ist ohne Weiteres zu bejahen. Bei den Straftatbeständen des Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung handelt es sich um Verbre- chen bzw. Vergehen, welche die Rechtsgüter des Vermögens bzw. der Freiheit schützen. Es besteht ein nicht zu vernachlässigendes Interesse an deren Auf- klärung. Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Damit wiegt das öffentliche In- 6 teresse an der Aufklärung der mutmasslichen Straftaten schwerer als die persönli- chen Interessen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund erweist sich die angeordnete Zwangsmassnahme auch mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter als verhältnismässig. 6. Im Ergebnis erweist sich die Abnahme eines WSA, die Analyse der DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ob sich der WSA und eine Auswertung auch im Hinblick auf vergan- gene Delinquenz im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO rechtfertigen, kann offen- bleiben. Mit Blick auf die theoretischen Ausführungen in E. 4.2 hiervor gilt es ent- gegen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft aber festzuhal- ten, dass durch die Gesetzesrevision nunmehr klargestellt ist, dass die Erstellung eines DNA-Profils für vermutete, künftige Delikte nicht zulässig ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'200.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Be- schwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Berner Oberland, G.________ (per B-Post) Bern, 6. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Steffen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8