11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Für allfällig Fürsprecherin C.________ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandene Aufwendungen wird die diesbezügliche amtliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein.