Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.4 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.