Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden bisherigen Einvernahmen Widersprüche enthalte und taktisch motiviert wirken, was auf eine Kollusionsneigung hindeutet. So sagte er beispielsweise danach gefragt, seit wann er I.________ kenne und welches Verhältnis er zu ihm habe, er habe kein Verhältnis zu I.________. Dieser sei nur einmal für eine Autoreparatur bei ihm gewesen (Akten ARR 25 28, pag. 41 Z. 141-143). Er habe nur einen Peugeot von ihm repariert (Akten ARR 25 28, pag. 40 Z. 90-91).