Zumal der Beschwerdeführer mit verschiedenen der möglicherweise mitbeteiligten Personen in freundschaftlichem Kontakt steht oder verwandt ist (vgl. dazu E. 4.1 hiervor und Akten ARR 25 28, pag. 21-23, Z. 155-214), besteht die Möglichkeit zur Kollusion offensichtlich. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden bisherigen Einvernahmen Widersprüche enthalte und taktisch motiviert wirken, was auf eine Kollusionsneigung hindeutet.