bereits im Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist und schon diverse Ermittlungshandlungen vorgenommen worden sind, steht die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass dieser erst kürzlich angehalten und zur Sache befragt wurde, erst am Anfang. Mithin sind derzeit noch keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen. Zumal der Beschwerdeführer mit verschiedenen der möglicherweise mitbeteiligten Personen in freundschaftlichem Kontakt steht oder verwandt ist (vgl. dazu E. 4.1 hiervor und Akten ARR 25 28, pag.