Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist und verweist vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Auch wenn die Strafanzeige der E.________ bereits im Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist und schon diverse Ermittlungshandlungen vorgenommen worden sind, steht die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass dieser erst kürzlich angehalten und zur Sache befragt wurde, erst am Anfang.