Das vorliegende Verfahren befindet sich noch ganz am Anfang, weshalb an die Begründung der Kollusionsgefahr keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Angesichts der noch anstehenden Ermittlungsschritte besteht ein erhebliches Risiko, dass der Beschuldigte versuchen könnte, sich im Falle seiner Freilassung mit weiteren am Versicherungsbetrug allfällig beteiligten Personen abzusprechen und dadurch die Wahrheitsfindung zu erschweren. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 25.02.2025, dass er mit diversen anderen allfällig Mitbeteiligten in freundschaftlichem Kontakt steht oder verwandt ist (S. 5, Z. 158 ff.).