Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 7.1.2 Die Vorinstanz führt zur Kollusionsgefahr Folgendes aus: Das vorliegende Verfahren befindet sich noch ganz am Anfang, weshalb an die Begründung der Kollusionsgefahr keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind.