40, Z. 217-221). Schliesslich lässt sich auch die Feststellung, wonach die R.________ im Februar 2025 mitgeteilt habe, im Januar 2025 sei eine verdächtige Schadensmeldung der F.________ GmbH eingegangen, ansatzweise anhand seiner Aussagen verifizieren (vgl. Akten ARR 25 28, pag. 43- 44, Z. 226-239). 6.4 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestehen beim aktuellen Verfahrensstand demnach durchaus konkrete Verdachtsmomente dafür, dass sich der Beschwerdeführer des mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Der dringende Tatverdacht wurde somit zu Recht bejaht.