Wenngleich es wünschenswert gewesen wäre, die Staatsanwaltschaft hätte den Sachverhalt insoweit besser dokumentiert, scheint es sich dabei jedenfalls nicht um eine völlig unfundierte Behauptung zu handeln. So ist immerhin darauf hinzuweisen, dass im Rubrum der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person nicht nur die E.________, sondern auch die M.________, die O.________ und die N.________ als Geschädigte aufgeführt sind.