Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Erwägung der Vorinstanz, wonach «zahlreiche weitere Schadensfälle bei anderen Versicherungen gemeldet wurden, die ebenfalls auf eine absichtliche Herbeiführung von Schäden an Fahrzeugen schliessen» liessen, sei «in keiner Weise» belegt, finden sich zu den konkreten Meldungen tatsächlich keine Unterlagen in den Haftakten. Indessen kommt diesem Umstand mit Blick auf die Erwägungen bezüglich der E.________ keine entscheiderhebliche Relevanz zu. Wenngleich es wünschenswert gewesen wäre, die Staatsanwaltschaft hätte den Sachverhalt insoweit besser dokumentiert