Letzteres ist eher als konkreten Hinweis dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer mindestens in Erwägung gezogen haben musste, dass die ihm zur Begutachtung und/oder Reparatur unterbreiteten Schadensfälle inszeniert waren. 6.3.4 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Erwägung der Vorinstanz, wonach «zahlreiche weitere Schadensfälle bei anderen Versicherungen gemeldet wurden, die ebenfalls auf eine absichtliche Herbeiführung von Schäden an Fahrzeugen schliessen» liessen, sei «in keiner Weise» belegt, finden sich zu den konkreten Meldungen tatsächlich keine Unterlagen in den Haftakten.