7 (Akten ARR 25 28, pag. 40, Z. 113-115). Letzteres ist eher als konkreten Hinweis dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer mindestens in Erwägung gezogen haben musste, dass die ihm zur Begutachtung und/oder Reparatur unterbreiteten Schadensfälle inszeniert waren.