6.3.3 Auch wenn der Beschwerdeführ rügt, es lägen weder Belege noch konkrete Hinweise dafür vor, dass ihm bei seinen Reparaturarbeiten bzw. seiner Gutachtertätigkeit als Besichtigungsgarage bekannt gewesen wäre, dass die von seinen Kunden vorgezeigten Schäden – wie in der Anzeige insinuiert – fingiert gewesen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass er im Zuge der Hafteröffnung auf Frage, ob er nicht bemerkt habe, dass es immer so komische Unfälle seien, die L.________ und I.________ gehabt hätten, eingeräumt hat, dass er «es» schon gemerkt und gefragt habe, was passiert sei. Dies sei aber nicht sein Problem