40 Z. 96-106). Obschon bei der vorliegenden Aktenlage nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, bei welchen der vier von fünf inkriminierten Schadensfällen der Beschwerdeführer genau involviert war, bestehen aufgrund der eingereichten Haftakten genügend konkrete Hinweise für seine grundsätzliche Beteiligung an den geltend gemachten Betrugsfällen. 6.3.3