Mithin besteht auch insoweit eine Verbindung zum Unternehmen des Beschwerdeführers. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, für I.________ und L.________ mittels Zessionserklärungen Geld von der Versicherung verlangt zu haben (vgl. Akten ARR 25 28, pag. 40 Z. 96-106).