Weiter wird in der Strafanzeige das Schadenereignis vom 18. März 2023 als fingiert bezeichnet, an dem G.________ und K.________ beteiligt gewesen sein sollen (Akten ARR 25 28, pag. 8, Ziff. 2.4 der Strafanzeige). Während K.________ – wie erwähnt – auch in den angeblichen Unfall mit L.________ vom 7. Februar 2023 verwickelt gewesen sein soll, handelt es sich bei G.________ nach Angaben des Beschwerdeführers um seinen in der F.________ GmbH tätigen Sohn (Akten ARR 25 28, pag. 21 Z. 155-156, pag. 22 Z. 161-162, pag. 23 Z. 251-253). Mithin besteht auch insoweit eine Verbindung zum Unternehmen des Beschwerdeführers.