___ repariert zu haben. Wann genau dies gewesen sein soll, wusste er nicht mehr (Akten ARR 25 28, pag. 40 Z. 90-94). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer I.________ nicht bloss kennt, sondern mit diesem im für das Schadensereignis unter Ziff. 2.1 der Strafanzeige relevanten Zeitraum (vor zwei bis drei Jahren) wegen eines beschädigten Fahrzeugs in Kontakt gewesen zu sein. Auch gibt er an, ein Auto – nicht den BMW, sondern den Peugeot – von I.________ repariert zu haben. Weiter wird in der Strafanzeige das Schadenereignis vom 18. März 2023 als fingiert bezeichnet, an dem G.________ und K.______