2.2 und 2.3 der Strafanzeige). In der delegierten Einvernahme vom 25. Februar 2025 sagte der Beschwerdeführer aus, bei L.________ handle es sich um einen Freund, der Autos in die Reparatur gebracht habe (Akten ARR 25 28, pag. 22 Z. 169-171). Anlässlich der Hafteröffnung bestätigte er, dass es vorgekommen sei, dass gewisse Personen ihre Fahrzeuge häufig hätten reparieren lassen. L.________ habe vielleicht zwei-, dreimal Fahrzeuge reparieren lassen (Akten 25 28, pag. 39 Z. 50-55). L.________ habe Schulden von CHF 37'000.00 bei ihm, weswegen er ihn betrieben habe. Es gehe dabei um einen Audi (Akten 25 28, pag. 39 Z. 72-76).