6.3.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass aus der Strafanzeige nicht explizit hervorgeht, an welchen der inkriminierten Schadensfälle er beteiligt gewesen sein soll. So wird lediglich vorgebracht, die F.________ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist (U.________ (Handelsregisterauszug) [zuletzt besucht am 19. März 2025]), sei in vier der fünf umschriebenen Schadensfälle als Reparaturunternehmen oder beteiligte Besichtigungsgarage aufgeführt gewesen (Akten ARR 25 28, pag. 6-7, Ziff. 2).