Die Ausführungen in der Strafanzeige sind grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen, zumal sie einen für die Haftanordnung hinreichenden Detaillierungsgrad aufweisen und ersichtlich ist, dass umfassende Beweisofferten vorliegen. Hinzu kommt, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers – wie nachstehend zu zeigen sein wird (E. 6.3.2, 6.3.3 und 6.3.4) – teilweise mit den Schilderungen decken. 6.3.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass aus der Strafanzeige nicht explizit hervorgeht, an welchen der inkriminierten Schadensfälle er beteiligt gewesen sein soll.