6.3 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden. 6.3.1 Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, aus der von der Staatsanwaltschaft als Hauptbeweismittel eingereichten Strafanzeige der E.________ (ohne Beilagen) ergebe sich kein dringender Tatverdacht, ist zunächst daran zu erinnern, dass bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts sämtliche haftrelevanten Akten summarisch zu würdigen sind.