Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Beschuldigte des Betrugs, mehrfach bzw. evtl. gewerbsmässig begangen, schuldig gemacht haben könnte. Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist daher zu bejahen.