Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wie folgt: Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Verfahren noch ganz am Anfang befindet, weshalb an den dringenden Tatverdacht keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Vorliegend bestehen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sich des Betrugs, mehrfach evtl. gewerbsmässig begangen, (mit)schuldig gemacht haben könnte. Gemäss der Strafanzeige der E.___