29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuierte Recht auf ein gerechtes Verfahren ist damit gewahrt. Sollte seitens der Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht gezogen werden, wird sie indes bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es angezeigt wäre, die Ermittlungsergebnisse dannzumal mit zusätzlichen Aktenstücken zu untermauern.