_ vom 29. November 2023 (ohne Beilagen) das Protokoll der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025, das Protokoll seiner delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 25. Februar 2025 (inkl. Sicherstellungsverzeichnis) sowie das Protokoll der Hafteröffnung vom 26. Februar 2025 bei. Wie die nachstehenden Erwägungen (E. 6.3) zeigen, erweisen sich die der Vorinstanz für die Beurteilung des Haftverlängerungsantrags zur Verfügung gestellten Unterlagen insgesamt knapp als ausreichend. Das in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;