2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO). 5.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind vorliegend keine Gehörsverletzungen zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Haftantrag neben der Strafanzeige der E.________ vom 29. November 2023 (ohne Beilagen) das Protokoll der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025, das Protokoll seiner delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 25. Februar 2025 (inkl. Sicherstellungsverzeichnis) sowie das Protokoll der Hafteröffnung vom 26. Februar 2025 bei.