5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und führt zur Begründung aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid unbelegte Behauptungen der Staatsanwaltschaft unbesehen übernommen und zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das heisst, es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen.