Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 17. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis. Zudem stellte sie fest, dass das amtliche Mandat von Fürsprecherin C.________ sistiert worden war und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt B.________ vertreten wird. Gleichentags teilte der Beschwerdeführer mit, dass auf Schlussbemerkungen verzichtet werde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2025 auf abschliessende Bemerkungen.